RKBF Roßdörfer Kranken- & Behindertenfahrdienste gUG

Allgemeine Auftrags- u. Zahlungsbedingungen

Fahrdienste

Der Auftraggeber, die Auftraggeberin hat nur einen Anspruch auf Ausführung eines Auftrages, wenn dieser durch unsere Fahrdienstzentrale bestätigt wurde.

Das bedeutet bei telefonischer Beauftragung kann der Auftraggeber, die Auftraggeberin von einer Auftragsannahme ausgehen, wenn der Auftrag mündlich von uns bestätigt wurde.

Bei einer Beauftragung per Mail oder WhatsApp gilt eine Bearbeitungszeit von 24 Std., eine Auftragsannahme ist nur dann gegeben, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt wurde

Stornierung eines Auftrags ist bis spätestens 1 Std. vor der Abholzeit möglich, wird ein Auftrag später oder gar erst beim Fahrer/in storniert, wird die Anfahrt mit einer Pauschale von 35,00 € berechnet, da hier bereits Kosten entstanden sind.

Der Auftraggeber, die Auftraggeberin hat keinen Anspruch darauf, das eine Fahrtanfrage auch direkt zu einer Beauftragung führt, Auftragseingänge werden von unserer Fahrdienstzentrale nach Eingangsdatum und Zeit bearbeitet (unabhängig davon ob die Aufträge telefonisch oder schriftlich in unserer Zentrale eingehen). Unsere Mitarbeiter der Fahrdienstzentrale müssen bei der Bearbeitung von Fahrdienstanfragen insbesondere auf machbare Zeiten und auf die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge achten. Bevor unsere Fahrdienstzentrale einen Fahrauftrag ablehnt, wird versucht dem Auftraggeber, der Auftraggeberin einen Ersatztermin anzubieten. Ist eine solche Lösung nicht möglich, wird eine Fahrdienstanfrage abgelehnt.

Für Fahraufträge die einem/einer unserer Fahrer/innen mitgeteilt wurden, gilt der gleiche Ablauf  wie unter Punkt 1 bis 3 angezeigt. Der Fahrer/ Die Fahrerin gibt den Auftrag an die Fahrdienstzentrale weiter, welche dann den Fahrgast darüber informiert, ob die Fahrt durchgeführt werden kann oder nicht.

Fahrdienstaufträge die nach Abschluss der Fahrt über einen Kostenträger (z.B. Krankenkasse, LWV-Hessen, Schulamt usw.) abgerechnet werden sollen, werden von uns nur nach Vorlage einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung durch den Kostenträger angenommen. Telefonische Aussagen eines Kostenträgers sind nicht verpflichtend.

Sollte die Einholung einer Kostenübernahmeerklärung durch den Kostenträger nicht in der ausreichenden Zeit möglich sein, kann der Fahrdienst vorab begonnen werden, wenn der Auftraggeber, die Auftraggeberin in schriftlicher Form erklärt die Kosten bis zur Klärung mit dem Kostenträger, selber zu übernehmen.

Der Auftraggeber, die Auftragnehmerin ist selber dafür verantwortlich, bestehende Kostenübernahmeerklärungen eines Kostenträgers auf eine evtl. angegebene Ablauffrist zu prüfen und eine rechtzeitige Verlängerung oder Neubeantragung beim Kostenträger zu beantragen. Auf Wunsch kann der Auftraggeber, die Auftraggeberin mit uns eine Benachrichtigung vereinbaren.

Möchte ein Auftraggeber, eine Auftraggeberin selber mit dem Kostenträger abrechnen ist das möglich, die Rechnungen für die erbrachten Dienstleistungen werden dem Auftraggeber, der Auftraggeberin immer zum 31-ten eines Monats mit einer Frist von acht Tagen zur Zahlung zugestellt. Innerhalb dieser Frist ist die Rechnung, ungeachtet dessen, ob der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bereits das Geld vom Kostenträger erhalten hat, auf unser auf der Rechnung angegebenes Konto zu überweisen.

Bei Einholung einer Verordnung zur Krankenbeförderung über den Arzt ist auf folgendes zu achten, Unter 1 auf dieser Verordnung können nur Fahrten zu a) b) d) oder e) angenommen werden. Unter 2 ist der Termin der Behandlung, die Dauer und das Fahrziel anzugeben. Unter 3 ist immer  Taxi/Mietwagen anzugeben. Unter 3 ist auch anzugeben ob der Fahrgast im Rollstuhl, Tragestuhl, oder liegend gefahren werden soll. Ist an dieser Stelle kein Kreuz ist der Fahrgast normal sitzend in einem Pkw zu transportieren. Ist auf der Verordnung das Kreuz bei KTW gemacht worden, ist die Fahrt von unserem Fahrer abzulehnen. Da der Arzt in diesem Fall vorgesehen hat, das der Fahrgast während der Fahrt durch Rettungsdienstliches Personal betreut werden muss.

Die Abrechnungssätze unsere Dienstleistungen sind in Rahmen- und Einzelverträgen mit den Kostenträgern vereinbart, diese Vereinbarten Sätze werden auch bei Privatfahrten (also Fahrten die grundsätzlich vom Fahrgast selber zu tragen sind) angewendet. Durch diese Regelung wird die Gleichbehandlung aller Personen sicher gestellt. In den ausgestellten Rechnungen werden alle Leistungen die erbracht wurden deutlich ausgewiesen. Bestandteile der Rechnungen sind:

  • Terminerkennung
  • Anfahrtskosten Leerkilometer
  • Fahrtkosten nach Besetztkilometer, nach Transportart (Läufer, Rollstuhl, Tragestuhl, Liegend) 
  • Nachtzuschlag ab 22:00 Uhr je Dienstleistung
  • Sonn- u. Feiertagszuschlag je Dienstleistung
  • Warte- und Standzeiten auf Wunsch (25,00 € Std.)
  • Assistenzzeiten bei Begleitdienst (25,00 € Std.)
  • Kosten für Ausflüge, Freizeit- und Urlaubsfahrten auf Anfrage und gegen Kostenvoranschlag

Rechnungen werden immer zum 31-ten eines Monats für den laufenden Monat erstellt und den Kostenträgern bzw. den Auftraggebern zugestellt, die Frist zur Rechnungsbegleichung beträgt acht Werktage oder ist auf der Rechnung ausgewiesen, falls ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.

Bei Dienstleistungen die auf Wunsch des Auftraggebers, der Auftraggeberin direkt bezahlt werden sollen, wird nach Ende der Dienstleistung die Rechnung übergeben und diese kann dann direkt per Kartenzahlung beim Fahrer beglichen werden. Barzahlungen sind in unserem Zahlungssystem nicht vorgesehen und werden auch nicht angenommen.

Der Auftraggeber, die Auftraggeberin erkennt mit der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags an den Roßdörfer Kranken- & Behindertenfahrdienst gUG diese Vereinbarung an und verpflichtet sich zur Zahlung anfallender Rechnungen innerhalb der vereinbarten Zeit von 8 Arbeitstagen oder bei Sonderregelungen gemäß der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen ist der Auftraggeber, die Auftraggeberin auch mit Mahngebühren …

Mahnstufe 1 (zwei Tage über Zahlungsziel)             0,00 €

Mahnstufe 2 (eine Woche über Zahlungsziel)     20,00 €

Mahnstufe 3 (zwei Wochen über Zahlungsziel)   40,00 €

Mahnstufe 4 (Abgabe an Inkasso)

Einverstanden und wird diese auch Zahlen. Da unser Fahrdienst auch Fahrdienste in Rollstühlen anbietet sind bei diesen Transporten allgemeine Richtlinien einzuhalten, diese sind:

Rollstühle die Transportiert werden sollen, müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Defekte Bremsen, Halterungen, Fuß- oder Kopfstützen (wenn vorhanden) können zur Ablehnung einer Fahrt durch den Fahrer, die Fahrerin führen und Abs. 2 dieser Bedingungen würde in Kraft treten.

Extreme Verschmutzungen mit Dreck, Speiseresten oder organischem Material des Rollstuhls könnte ebenso zur Ablehnung durch den Fahrer, die Fahrerin führen und Abs. 2 dieser Bedingungen würde auch hier in Kraft treten.

Der Auftraggeber ist bei Auftragsvergabe verpflichtet unsere Fahrdienstzentrale über folgende Dinge, die auf den Fahrgast zutreffen zu informieren:

Ansteckende Krankheiten jeglicher Art Anfallsleiden, Herz- und Kreislaufprobleme, Sonstige Besonderheiten auf die während einem Transport geachtet werden müssen.

Sollten diese Informationen nicht an den Fahrdienst weitergegeben werden, ist eine Haftung des Fahrdienstes bei einem Zwischenfall ausgeschlossen. Die Fahrdienstleitung kann unter besonderen Umständen eine Fahrt auch ablehnen.

Für unsere Fahrdienstleistungen gilt ein Haftungsausschluss insoweit, das kein grob Fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter/innen nachgewiesen werden kann.

Assistenz Begleitung

Unsere Assistenzbegleitungen unterstützen Menschen mit Behinderungen, Senioren oder mit schweren Krankheiten bei Arztbesuchen, Freizeitveranstaltungen (Kino, Theater, Essengehen, Schwimmen u.v.m.). Die Nutzung dieser Dienste ist Kostenpflichtig und wird Stundenweise abgerechnet, der Stundensatz liegt zur Zeit bei 25,00 €

Die Aufgaben unserer Assistenzen umfassen alle Maßnahmen die im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit erforderlich sind, wenn diese durch den Klienten nicht mehr selber erbracht werden können. Hierzu gehören insbesondere das schieben von Rollstühlen, Anreichen von Essen, die Unterstützung bei Freizeitgestaltenden Maßnahmen, das An- und Ausziehen bei Arztbesuchen und bei Bedarf auch Körperpflege. Das Anreichen von Medikamenten erfolgt hier nur im Auftrag einer gesetzlichen Betreuung oder einer Wohneinrichtung mit vorab gestellten Medikamenten. Der Assistenzdienst ist nicht verantwortlich dafür, das es sich bei den Medikamenten auch um die richtigen handelt. Medikamente sind in entsprechenden Medikamentenboxen mitzugeben.

Bei Gästen mit Diabetes oder Anfallsleiden ist unsere Assistenzleitung vorab zu informieren wo Notfallmedikamente zu finden sind, in solchen Fällen werden Fachkräfte für die Assistenzen genutzt die im Auftrag einer gesetzlichen Betreuung auch berechtigt sind solche Medikamente zu geben (Beispiel: Insulinspritze).

Bei Auftragsvergabe ist der Auftraggeber weiterhin verpflichtet über ansteckende Krankheiten zu informieren, bei bestimmten Krankheiten kann es unter Umständen auch zur Ablehnung eines Auftrages kommen. Wird eine Erkrankung nicht angezeigt, würde es bei Ansteckungen einer unserer Assistenzen zu einer Anzeige wegen Körperverletzung mit Schadenersatzansprüchen kommen.

Für unsere Assistenzbegleitungen gilt ein Haftungsausschluss insoweit, das kein grob Fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter/innen nachgewiesen werden kann.

Mehrtagesveranstaltungen und Kurzurlaube

Mehrtagesveranstaltungen und Kurzurlaube (max. 5 Tage) werden im Auftrag gesetzlicher Betreuungen, Angehöriger oder durch Personen die einer gesetzlichen Betreuung nicht bedürfen durchgeführt.

Nach Beauftragung erhält der Auftraggeber eine schriftliche Beauftragung mit allen wichtigen Daten (Reisegast, Reiseziel, Kosten und Reisevereinbarung), diese ist nach Zugang zu unterschreiben und zurückzusenden. Mit der Unterzeichneten Beauftragung wird die entsprechende Veranstaltung gebucht und der Auftraggeber ist Kostenpflichtig. Mit der Unterzeichnung geht der Auftraggeber eine verbindliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer ein.

Die in der Beauftragung angegebenen Zahlungen sind wie in dieser ausgewiesen an den Auftragnehmer zu begleichen. Die Zahlungen erfolgen nur Bargeldlos an das angegebene Konto.

Die Leistungen ergeben sich aus der Beauftragung, sollten hier keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sein, gilt die „All inklusive Regelung“, das bedeutet: „Alle Kosten wie Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung und Betreuung mit Assistenz und Pflege sowie weitere Kosten für Veranstaltungsbesuche und oder Ausflüge sind im Gesamtpreis inbegriffen“ ausgenommen sind Kosten für persönliche Einkäufe des Gastes, hierfür ist diesem ein entsprechendes Taschengeld mitzugeben.

Der Auftraggeber kann zu jeder Zeit von einer Beauftragung zurücktreten. Unter Berücksichtigung der dem Auftragnehmer entstandenen Aufwendungen und Kosten ist dieser aber berechtigt, die ihm als Vertragspartner mit Hotels, Ticketkosten und andere dargestellten Schäden als Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen zu berechnen und einzufordern. Der Auftraggeber erklärt, das er mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden ist.

Der Auftragnehmer haftet für materielle oder körperlicher Schäden auf und während der Freizeitveranstaltung nur dann, wenn grob fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers nachgewiesen werden kann. Der Gast ist verpflichtet vor Reisebeginn Gesundheitsnachweise, Medikamentenlisten usw. vorzulegen. Bei besonderen Erkrankungen wie Anfallsleiden, Diabetes, Blutererkrankung, Einnahme von Blutverdünnern usw. ist vor Reisebeginn eine Übergabe und ggf. eine Einweisung durchzuführen. Das gleiche gilt für Gäste, die einer besonderen Lagerung bedürfen oder technische Geräte mit auf die Reise gehen.

Benötigte Medikamente sind in fertigen Stellboxen mit der Aufteilung Morgens, Mittags, Abends, Nachts vorzuhalten und in für die Reisezeit erforderlicher Menge mitzugeben. Notfallmedikamente und Bedarfsmedikation sind gesondert mit Anleitung mitzugeben. Für falsch einsortierte Medikamente wird vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern keine Haftung übernommen.

Nachlogende Unterlagen sowie die Medikamente sind am Reisetag an die Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers persönlich zu übergeben und eine Übergabe ist durchzuführen.

Personalausweis, Krankenkassenkarte, Befreiungsausweis, Behindertenausweis, Parkausweis (blau), Fals Vorhanden Patientenverfügung in einem erschlossenen Umschlag

 

Bei Notfällen während der Veranstaltung, liegt die erforderliche Entscheidung zu einer Maßnahme bei den Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers, die unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Einweisung in ein Krankenhaus veranlassen dürfen und im Auftrag der gesetzlichen Betreuung dort auch entsprechende Entscheidungen treffen dürfen, falls die gesetzliche Betreuung nicht zu erreichen ist. Hierzu zählen Entscheidungen für medizinische Maßnahmen aller Art insofern diese einer vorhandenen Patientenverfügung nicht widersprechen.

Die Gestellung einer Nachtwache ist im Rahmen einer Veranstaltung auf Grund der vorhandenen Mitarbeiter/innen nicht zu gewährleisten, da die anwesenden Mitarbeiter/innen entsprechende Ruhezeiten einzuhalten haben. Über die Nacht werden aus diesem Grund zwei Kontrollen der Zimmer durchgeführt.

Vor Reisebeginn stellt der Auftragnehmer eine Packliste zur Verfügung die als Leitfaden für das Packen der Reisetaschen und Koffer dienen soll, Für die Reise gilt, das der Gast ausreichende Kleidung (Witterungsabhängig), Pflegematerial, Windeln, Unterlagen, Bettwäsche und Hygieneartikel  inkl. Desinfektionsmittel und med. Handschuhe dabei hat. Sollte während der Reise etwas nachgekauft werden müssen, sind das Sonderkosten, die nach der Reise nachberechnet werden.

Alle technischen Geräte, die erforderlich sind um den Reisegast zu Bewegen oder zu Lagern sind vom Auftraggeber vorzuhalten und mitzugeben (Lifter, Rollator, Rollstuhl usw.), diese Geräte sind vor der Reise auf Sauberkeit und technisch einwandfreien Zustand zu Prüfen. 

In dem zu Zahlenden Gesamtbetrag der dem Auftraggeber als Rechnung übermittelt wird ist auch eine Rundumversicherung enthalten, die einen begründeten Reiserücktritt sowie alle Schäden in der Wohnunterkunft abdeckt. Kosten für einen Reisrücktritt werden nur bedingt übernommen, da es sich in der Regel um 2-3 Reisende handelt, hier kann auch ein Gutschein für die Reisekosten in Frage kommen.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder werden bzw. einer neuen Rechtsform nicht mehr entsprechen, so behalten alle weiteren Bestimmungen, Regeln ihre Gültigkeit.

Gerichtsstand ist Darmstadt

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